Im Rahmen der Personalverwaltung im Insolvenzverfahren spielen Differenzlohnberechnungen eine Sonderrolle

Beispiel

Im Rahmen der Abrechnung der Masseverbindlichkeiten bei auslaufenden Arbeitsverhältnissen müssen die Abrechnungen diverse Sondereinflüsse abbilden:

- zum Teil hoher Zeitversatz zwischen Abrechnungszeitraum und Abrechnungszeitpunkt
- Berücksichtigung steuerlicher Merkmale zum Abrechnungszeitpunkt
- Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Situation im Abrechnungszeitraum
- Berücksichtigung von Neuverdienst
- Berücksichtigung von Zahlungen der Agentur für Arbeit (AlG Gewährung)
- quotale Abrechnungen

Reguläre Lohnabrechungsprogramme können dies nicht leisten.

Deshalb haben wir ein spezielles Abrechnungsschema erstellt, welches auf Basis eines Tabellenkalkulationsprogramms die notwendigen Berechnungen (Steuer/SV/Quote/Auszahlung) vornimmt und auch Simulationsberechnungen erlaubt.

Über dieses Tool sind auch die Tabellenforderungen der Arbeitnehmer abrechenbar.

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Nicht in jedem Fall können alle Arbeitsverhältnisse nach dem Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden. Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen bzw. bei einer Stilllegung des Geschäftsbetriebs kommt es zu Kündigungen, ggf. verbunden mit Freistellungen. Falls die vorhandene Masse nicht ausreicht um die Entgeltansprüche der freigestellten Arbeitnehmer zu bedienen erhalten die betroffenen Arbeitnehmer keine Zahlung durch das Unternehmen sondern beziehen Arbeitslosengeld über die Agentur für Arbeit. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer geht dann in entsprechender Höhe auf die Agentur für Arbeit über. Die Zahlungen der Agentur für Arbeit decken nicht die gesamten Ansprüche der Arbeitnehmer ab. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz bleibt beim Arbeitnehmer. Falls der Arbeitnehmer im Zeitfenster der auslaufenden Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz findet, ist auch dieser sogenannte Neuverdienst auf seine weiter bestehenden Ansprüche gegen seinen bisherigen Arbeitgeber anzurechnen. Auch hier verbleibt ein Anspruch in Höhe der Differenz der Bruttobezüge.

Diese Differenzansprüche sind vom Insolvenzverwalter im Rahmen der sogenannten Differenzlohnberechnung abzurechnen.

Die Abrechnung kann jedoch erst erfolgen, wenn alle Ansprüche der Arbeitnehmer sowie der Agentur für Arbeit abschließend beziffert und geprüft sind. Zudem müssen ausreichend Mittel zur Begleichung Ansprüche vorhanden sein.
Die Differenzlohnabrechnung erfolgt deshalb oftmals erst mit einem zeitlichen Versatz zum eigentlichen Zeitraum für den ein Anspruch besteht.

Bei der Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass die steuerlichen Merkmale auf den Zeitpunkt der Auszahlung hin anzuwenden sind. Bei einer Abrechnung für den Zeitraum 05-08/2016, die erst in 2017 erfolgt, somit die steuerlichen Merkmale aus 2017. In vielen Fällen liegen hierzu dann keine aktuellen Informationen vor und ein ELStAM Abgleich ist nicht möglich. Dies bedingt, dass die Abrechnung nach Steuerklasse VI vorzunehmen ist. Da über die Abrechnung eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird, kann sich der Arbeitnehmer ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung wieder anrechnen lassen. Da er Bezüge, die über Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurden, bezogen hat, ist er ohnehin verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Demgegenüber sind die sozialversicherungsrechtlichen Rahmendaten für den Zeitpunkt für den abgerechnet wird, maßgeblich. Bei einer Abrechnung für den Zeitraum 05-08/2016, die erst in 2017 erfolgt, somit die Beitragssätze aus 2016. Zu berücksichtigen sind alle für den Arbeitnehmer zutreffenden Sozialversicherungsabzüge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung). Je nach Unternehmensgröße kommen die Umlagen hinzu. Lediglich die Insolvenzumlage entfällt. Bei der Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ist weiter zu beachten, dass im Fall einer voll sozialversicherungspflichtigen Neubeschäftigung für die Differenz keine Abzüge mehr anfallen.

Eine weitere Besonderheit in der Abrechnung besteht bei der Auszahlung. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist um ggf. erhaltene Zahlungen der Agentur für Arbeit zu kürzen. Die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger sind entsprechend zu kürzen. Hier empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit, ob ggf. eine abweichende direkte Verrechnung zwischen Agentur für Arbeit und Krankenkassen stattgefunden hat.
 


Dobler Lambert
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